Satzung des Förderverein „Freunde des Neuen Gymnasiums e.V.“, Rüsselsheim Grundlegend überarbeitete Fassung vom 14. Juni 2012
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Freunde des Neuen Gymnasiums e.V.“ und hat den Sitz in 65428 Rüsselsheim. 2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt unter der Registernummer VR 82553 am 19.12.2008 eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten der Schule „Neues Gymnasium“ in Rüsselsheim. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 2.1. Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen 2.2. Unterstützung der Aktivitäten von Arbeitsgemeinschaften und schulischen Sportgruppen 2.3. Unterstützung von schulischen Gremien und Elterninitiativen 2.4. Beschaffung von zusätzlichen Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterialien 2.5. Beschaffung von Ausstattungsgegenständen, z.B Spinde und Schulbibliothek 2.6. Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe 2.7. Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Satzung des Förderverein „Freunde des Neuen Gymnasiums e.V.“, Rüsselsheim Grundlegend überarbeitete Fassung vom 14. Juni 2012
§ 5 Nicht-Begünstigung Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 Verwendung der Mittel bei Auflösung Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an das Neue Gymnasium in Rüsselsheim, und zwar mit der Auflage, das Vermögen entsprechend der in §2 definierten Zwecke zu verwenden.
§ 7 Vergütungen für die Vereinstätigkeit 1. Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 2. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung geleistet werden. 3. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen ) oder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins zu beauftragen. 4. Zur Erfüllung von Aufgaben des Vereins ist der erweiterte Vorstand ermächtigt, im Rahmen der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins, Beschäftigte anzustellen.
§ 8 Aufwendungsersatz Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amts oder der übertragenen Aufgaben entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Der Antragsteller reicht die entstandenen Aufwendungen zeitnah dem geschäftsführenden Vorstand ein. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Erstattung im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
§ 9 Mitgliedschaft - Erwerb 1. Mitglieder können alle natürlichen volljährigen Personen oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. 2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich durch Verwendung des Aufnahmeformulars des Vereins oder unter Nennung entsprechender Angaben an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen. 3. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine ablehnende Entscheidung ist dem/der Antragsteller(in) schriftlich mitzuteilen. Satzung des Förderverein „Freunde des Neuen Gymnasiums e.V.“, Rüsselsheim Grundlegend überarbeitete Fassung vom 14. Juni 2012
4. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des erweiterten Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliedschaft – Beendigung oder Verlust 1. Die Mitgliedschaft endet durch: 1.1. Austritt des Mitglieds 1.2. Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis 1.3. Ausschluss 1.4. Tod 1.5. Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person 2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären und kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 3. Ein Ausschluss durch Streichung aus der Mitgliederliste ist zulässig,
- wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten innerhalb von sechs
Monaten gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung nicht erfüllt
- oder wenn die Mahnung wegen einer dem Verein nicht bekannt gegebenen
Anschriftenänderung nicht zugestellt werden kann. Über die Streichung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Über die Streichung erfolgt keine gesonderte Mitteilung an das Mitglied. 4. Ein Mitglied kann vom erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten, b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins 5. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung zum Ausschluss in einer Sitzung des erweiterten Vorstands anzuhören. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Bescheid innerhalb von 8 Tagen beim geschäftsführenden Vorstand Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid durch die darauffolgende ordentliche Mitgliederversammlung. Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt sodann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Das Mitglied sollte zur Anhörung bei der Versammlung erscheinen. 6. Bei Beendigung oder Verlust der Mitgliedschaft werden keine Beitragsanteile zurückerstattet. Satzung des Förderverein „Freunde des Neuen Gymnasiums e.V.“, Rüsselsheim Grundlegend überarbeitete Fassung vom 14. Juni 2012
§ 11 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Mitglieder haben 1.1. das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben 1.2. Informations- und Auskunftsrechte gegenüber dem Verein 1.3. das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen 1.4. Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren 1.5. Treuepflicht gegenüber dem Verein 1.6. pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds) 1.7. Änderungen im Familienstand, bei der Anschrift oder der E-Mail-Adresse, bei der Bankverbindung oder sonstigen für den Verein relevanten Daten meldet das Mitglied umgehend an den Verein (Bringschuld des Mitglieds) 2. Das Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. 3. Die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung erlässt.
§ 12 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind: 1.1. die Mitgliederversammlung 1.2. der geschäftsführende Vorstand 1.3. der erweiterte Vorstand 1.4. die Kassenprüfer 2. In den Vorstand sind ausschließlich Vereinsmitglieder wählbar.
§ 13 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: 2.1. Die Richtlinien für die Arbeit des Vereins aufzustellen 2.2. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung treffen u.a. a) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins b) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins d) Beschlussfassung über eventuelle Ausschlüsse 2.3. Wahl und Abwahl des Vorstandes 2.4. Wahl von insgesamt drei Kassenprüfern für das kommende Geschäftsjahr Satzung des Förderverein „Freunde des Neuen Gymnasiums e.V.“, Rüsselsheim Grundlegend überarbeitete Fassung vom 14. Juni 2012 2.5. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands 2.6. Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer 2.7. Entlastung des Vorstandes 2.8. Erlass einer Beitragsordnung und 2.9. Kenntnisnahme der Geschäftsverteilungspläne für die Arbeit des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands, die nicht Bestandteil der Satzung sind. 3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet (Versammlungsleiter). 4. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt. Hierbei ist Absatz 6 einzuhalten. 5. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von in der Regel vier Wochen mindestens jedoch zwei Wochen schriftlich einzuladen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E- Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift bzw. letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. 6. Die Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über weitere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen. 7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt. 8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Satzung des Förderverein „Freunde des Neuen Gymnasiums e.V.“, Rüsselsheim Grundlegend überarbeitete Fassung vom 14. Juni 2012
§ 14 Geschäftsführender Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus dem/der 1.1. Vorsitzenden 1.2. stellvertretenden Vorsitzenden 1.3. Schatzmeister/-in 2. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 3. Es gilt das Vieraugenprinzip, jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. 4. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen geschäftsführenden Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich. 5. Näheres regelt der Geschäftsverteilungsplan, den der geschäftsführende Vorstand jeweils für sich festlegt. Der Mitgliederversammlung wird der Geschäftsverteilungsplan zur Kenntnis gebracht und sie ist aufgefordert aus den Reihen der Mitglieder Vorschläge für künftige Verteilungspläne zu machen. Der geschäftsführende Vorstand prüft die Vorschläge und erlässt bei Bedarf neue Geschäftsverteilungspläne.
§ 15 Erweiterter Vorstand 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus 1.1. dem geschäftsführenden Vorstand 1.2. dem Schriftführer 1.3. und bis zu 15 Beisitzern 2. Im erweiterten Vorstand sollten zwei der an der Schule vertretenen Gruppen, Lehrer und Eltern, vertreten sein. 3. Der erweiterte Vorstand 3.1. berät den geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten und koordiniert mit diesem zusammen die Vereinsarbeit 3.2. muss Rechtsgeschäfte des geschäftsführenden Vorstandes vorher genehmigen, deren Gesamtsumme 1500,-- Euro übersteigen 3.3. setzt Arbeitskreise ein 3.4. kann Stellvertreter des Vorstands für z.B. Schriftführer oder Kassenwart aus den Reihen des erweiterten Vorstands wählen. 4. Näheres regelt der Geschäftsverteilungsplan, den der erweiterte Vorstand jeweils für sich festlegt. Der Mitgliederversammlung wird der Geschäftsverteilungsplan zur Kenntnis gebracht und sie ist aufgefordert aus den Reihen der Mitglieder Satzung des Förderverein „Freunde des Neuen Gymnasiums e.V.“, Rüsselsheim Grundlegend überarbeitete Fassung vom 14. Juni 2012 Vorschläge für künftige Verteilungspläne zu machen. Der geschäftsführende Vorstand prüft die Vorschläge und erlässt bei Bedarf neue Geschäftsverteilungspläne. 5. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 16 Kassenprüfung 1. Buchhaltung und Kasse des Vereins werden in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. 2. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Es sind jeweils drei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung zu wählen. Hierbei sollte bei Neuwahlen möglichst ein Kassenprüfer bereits im Vorjahr die Kasse geprüft haben. 3. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden. 4. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchführung erstrecken, aber nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer legen in ihrem Bericht im Sinne der Satzung zweifelhafte Geschäftsvorfälle der Mitgliederversammlung zur Prüfung vor. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten. 5. Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
§ 17 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte 1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E- Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein. 2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (im Wesentlichen Name, Adresse, Geburtsdatum, ggf. Alter, Funktion(en) im Verein) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. 3. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Satzung des Förderverein „Freunde des Neuen Gymnasiums e.V.“, Rüsselsheim Grundlegend überarbeitete Fassung vom 14. Juni 2012 Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. 4. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. 5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung im Sinne einer Speicherung, Veränderung, Übermittlung, sowie Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. 6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 18 Haftungsbeschränkung 1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. 2. Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist. 4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Satzung des Förderverein „Freunde des Neuen Gymnasiums e.V.“, Rüsselsheim Grundlegend überarbeitete Fassung vom 14. Juni 2012
§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung 1. Über Satzungsänderungen, Änderungen bezüglich des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks gemäß §33 BGB ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom erweiterten Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 20 Schlussbestimmungen Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.06.2012 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 25.11.2008 tritt außer Kraft.
